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Allgemeine Geschäfts bedingungen

ALLGEMEINE MANDATSBEDINGUNGEN BSTEUERN GMBH

Hinweis: Soweit in diesem Vertrag personenbezogene Beziehungen in männlicher Form erfolgen, sind sowohl männliche als auch weibliche sowie diverse Personen mit dieser Formulierung angesprochen.

1. Geltung dieser AGB

1.1. Diese AGB regeln die Zusammenarbeit zwischen der b’steuern GmbH, Strassmannstraße 8, 12439 Berlin („b’steuern“), und den Mandanten. Sie gelten für alle Leistungen im Bereich der Steuerberatung, Buchhaltung, Jahresabschlusserstellung, Lohn- und Finanzbuchhaltung sowie ergänzende betriebswirtschaftliche Services. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Abweichende Bedingungen des Mandanten werden nicht anerkannt, es sei denn, die Steuerberatung stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.

1.2. Soweit in diesem Vertrag auf das gesetzliche Widerrufsrecht Bezug genommen wird, steht dieses ausschließlich Verbrauchern zu, welche diesen Vertrag nicht in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließen. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie Verbraucher oder Unternehmer sind, empfehlen wir Ihnen, soweit Sie wünschen, das Widerrufsrecht auszuüben. Im Rahmen der anschließenden Prüfung wird dann festgestellt werden, ob Ihnen ein Widerrufsrecht zustand oder nicht. 

2. Vertragsschluss und Vertragssprache

2.1. Mit der Beauftragung über unsere Website und der Bestätigung der AGB gibt der Mandant ein verbindliches Vertragsangebot zum Abschluss eines Steuerberatungsvertrages ab. Der Vertrag kommt zustande, sobald die Steuerberatung dieses Vertragsangebot annimmt. Die Annahme erfolgt innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Onboarding-E-Mail mit den nächsten Schritten zur Zusammenarbeit oder indem die Steuerberatung mit der Ausführung der beauftragten Leistungen beginnt. Erfolgt innerhalb der vorgenannten Frist keine Annahme, gilt das Vertragsangebot als abgelehnt.

2.2. Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dargestellten Leistungsbeschreibungen und Preise sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses.  

2.3. Die Steuerberatung ist berechtigt, die Erbringung ihrer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung zu verweigern, sofern sich der Mandant mit der Zahlung in Verzug befindet. Gerät der Mandant trotz angemessener Mahnung in Zahlungsverzug oder verweigert er die Zahlung ernsthaft und endgültig, ist die Steuerberatung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts werden bereits geleistete Zahlungen mit den von der Steuerberatung bis dahin erbrachten Leistungen verrechnet. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

2.4. Der Vertragstext wird in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Der Mandant kann den Vertragstext abspeichern, indem er durch die Funktion seines Browsers "Speichern unter" die betreffende Internetseite auf seinem Computer sichert.

3. Leistungen von STEUERBERATUNG

3.1. Für den Umfang der von der Steuerberatung zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag bzw. der geschlossene Vertrag maßgebend. Überschreitet der Mandant die im vereinbarten Leistungspaket enthaltene Leistungen (z.B. Belegeanzahl) oder nimmt er enthaltene Beratungsleistungen mehr als unter Berücksichtigung des gewählten Paketes und der Unternehmensgröße des Mandanten zu erwarten oder wiederholend für bereits erbrachte Leistungen in Anspruch, wird der hierdurch entstehende Mehraufwand gesondert gemäß der im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Preisliste, hilfsweise gemäß der gesetzlichen Regelung, berechnet. Außerdem wird der Mandant im Folgemonate automatisch in die nächste höhere Leistungskategorie hochgestuft. Eine Rückstufung in eine niedrigere Beleg oder Umsatzkategorie kann zum Jahreswechsel einmalig auf Wunsch des Mandanten durchgeführt werden

3.2. Die Steuerberatung wird den Mandanten, jeweils gemäß der Beauftragung des Mandanten beraten bzw. die im Rahmen des Vertragsschlusses vereinbarten Leistungen (ausgewähltes Paket) erbringen. Die Leistungen der Steuerberatung werden dabei nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der Berufspflichten (vgl. StBerG, BOStB) erbracht.

3.3. Gemäß § 14 Abs. 2 StBVV umfasst der Auftrag gegen Pauschalvergütung nicht die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen; die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22 StBVV); die in § 23 StBVV genannten Tätigkeiten; die Teilnahme an Prüfungen (§ 29 StBVV); die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40 StBVV), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44 StBVV) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45 StBVV).

3.4. Soweit zwischen den Parteien die Erstellung der Finanzbuchhaltung vereinbart worden ist, wird die Steuerberatung diese nach den Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form und deren Bereitstellung für den Mandanten sowie die sich hierauf bezogene Beratung erstellen.

3.5. Leistungen der Lohnbuchhaltung werden durch die Steuerberatung nach gesonderter Beauftragung gemäß der Preisliste der Steuerberatung erbracht.  

3.6. Die Leistung der Steuerberatung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Rechtssache ausländisches Recht berührt, weist die Steuerberatung hierauf rechtzeitig hin. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Eine etwaige rechtliche Auswirkung hat der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Rechtsanwalt) auf eigene Veranlassung zu prüfen.  

3.7. Die Steuerberatung ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter den Voraussetzungen des §62a StBerG fachkundige Dritte sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und datenverarbeitenden Unternehmen hat die Steuerberatung dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit gemäß diesem Vertrag verpflichten.

3.8. Die Beteiligung fachkundiger Dritter zur Mandatsbearbeitung (z.B. andere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) im Auftrag des Mandanten bedarf der Einwilligung und des Auftrags des Kunden. Die Steuerberatung ist nicht berechtigt und verpflichtet, diese Dritten ohne Auftrag des Mandanten hinzuzuziehen.  

3.9. Die Tätigkeiten werden aufgrund der vom Mandanten vorgelegten Unterlagen und Auskünfte bzw. der im Namen des Mandanten durch an die Steuerberatung übermittelten Daten, Informationen, Unterlagen und Auskünften ausgeübt. Die Steuerberatung wird die übermittelten Daten, Informationen und Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Die Steuerberatung wird auf festgestellte Unrichtigkeiten hinweisen. Eine Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung, gehört nur zum Auftrag, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart ist.

3.10. Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so ist die Steuerberatung nicht verpflichtet, den Mandanten auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen.

3.11. Der Vertrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Die zur Vertretung des Mandanten erforderliche Vollmacht wird von der Steuerberatung gesondert elektronisch übermittelt und ist vom Mandanten digital auszufüllen und zu unterzeichnen. Ist wegen der Abwesenheit des Mandanten eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist die Steuerberatung im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt jedoch nicht verpflichtet.

3.12. Die Steuerberatung ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.

4. OBLIEGENHEITEN DES MANDANTEN

Eine erfolgreiche Mandatsbearbeitung ist nur bei Beachtung der folgenden Obliegenheiten gewährleistet:

4.1. Der Mandant ist verpflichtet, bei Vertragsschluss wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Änderungen, der für unsere Geschäftsbeziehung wichtigen Daten (z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Unternehmereigenschaft), hat der Mandant der Steuerberatung unverzüglich mitzuteilen. Werden der Steuerberatung falsche Daten mitgeteilt, ist die Steuerberatung zum Rücktritt von bereits geschlossenen Verträgen berechtigt.

4.2. Der Mandant ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Der Mandant wird die Steuerberatung über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten innerhalb der vereinbarten Frist und in geordneter elektronischer Form übermitteln. Insbesondere hat er unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

4.3. Der Mandant hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder der Erfüllungsgehilfen der Steuerberatung beeinträchtigen könnte.

4.4. Der Mandant wird die ihm von der Steuerberatung übermittelten Dokumente sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.

4.5. Soweit der Mandant der Steuerberatung eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass die Steuerberatung ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf diese E-Mail-Adresse haben und dass er E-Mail Eingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet die Steuerberatung darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa eingehende E-Mails nur unregelmäßig überprüft oder E-Mail Zusendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies der Steuerberatung mit.

5. VERGÜTUNG UND BEZAHLUNG

5.1. Die Vergütung bemisst sich grundsätzlich nach der Steuerberatungsvergütungsverordnung (StBVV). Eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann in Textform zwischen dem Mandanten und der Steuerberatung vereinbart werden. Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung ist gemäß §4 Abs.3 StBVV nur in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.

5.2. Für die durch die Steuerberatung geschuldeten Leistungen erhält die Steuerberatung die vereinbarte Vergütung. Stundungen, Ratenzahlungen oder sonstige Zahlungsaufschübe werden nicht gewährt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

5.3. Soweit die Parteien die Erbringung von Leistungen bezogen auf einen Zeitraum von einem Kalenderjahr vereinbart haben, steht der Steuerberatung die sich aus dem von dem Mandanten gewählten Paket ergebende Vergütung für das jeweilige Kalenderjahr zu. Es gilt die jeweils aktuelle auf der Internetseite von der Steuerberatung vorgehaltene Preisliste. Dem Kunden wird nachgelassen diesen Betrag in monatlichen Teilzahlungen von nicht unter 1/12 der Gesamtvergütung auszugleichen. Wird ein Vertragsverhältnis unterjährig begründet ist der Kunde verpflichtet die für das laufende Kalenderjahr fällige Vergütung auszugleichen, soweit diese nicht durch nachfolgende monatliche Teilzahlungen des Kunden ausgeglichen werden. Erfolgt die Beauftragung unterjährig bis zum 30.06. sind die anteilig auf den Zeitraum 01.01. des Jahres bis zum Monat der Beauftragung entfallenden Monatsraten in einer Summe bei Vertragsabschluss zu entrichten. Erfolgt die Beauftragung unterjährig ab dem 01.07. sind die anteilig auf den Zeitraum 01.01. bis zum Monat der Beauftragung entfallenden Monatsraten in 6 gleichen Raten ab Vertragsabschluss zu bezahlen.

5.4. Soweit die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen haben, gilt der sich aus der Preisliste im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bzw. der Beauftragung gültige Preis, hilfsweise die gesetzliche Vergütung nach der StBVV.  

5.5. Die Parteien vereinbaren für die getroffene Vergütungsvereinbarung, dass aufgrund der konkreten Leistungsbeschreibung für die vereinbarte Leistung die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko der Steuerberatung steht und damit die gesetzlichen Anforderungen an die Vereinbarung einer Vergütung, unabhängig der gesetzlichen Regelung, erfüllt sind.

5.6. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.7. Soweit nicht anderweitig vereinbart, werden die Entgelte von der Steuerberatung monatlich im Voraus eingezogen. Hierzu wird der Mandant um die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats gebeten. Bei Rückläufigen Lastschriften durch mangelnde Deckung erhebt die Steuerberatung jeweils eine Gebühr von 30€. Dem Mandanten bleibt es nachgelassenen einen geringeren Schaden nachzuweisen.  

5.8. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

5.9. Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann die Steuerberatung einen Vorschuss fordern. Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann die Steuerberatung nach vorheriger Ankündigung weitere Tätigkeit für den Mandanten einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Die Steuerberatung ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig bekanntzugeben, wenn Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

5.10. Die Steuerberatung ist berechtigt, die mit dem Mandanten vereinbarten Preise jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu erhöhen oder zu reduzieren. Eine solche Preisanpassung darf pro Kalenderjahr nicht mehr als 5% betragen, es sei denn, die Arbeitskosten der Steuerberatung für die Leistungserbringung haben sind um mehr als 5% pro Kalenderjahr verändert. Die geänderten Preise werden wirksam, wenn die Steuerberatung sie dem Mandanten mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden vorab schriftlich oder per E-Mail ankündigt und der Mandant ihnen nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Mitteilung schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Bei der Ankündigung der Preisänderung wird die Steuerberatung auf diese Rechtsfolge noch einmal gesondert hinweisen. Widerspricht der Mandant, so gelten die bisherigen Preise weiter. Die Steuerberatung hat in diesem Fall das Recht den Vertrag ordentlich zu kündigen.

5.11. Der Mandant ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit einen Wechsel des von ihm gewählten Leistungspakets zu beantragen. Ein Wechsel auf ein höherwertiges Leistungspaket ist jederzeit auch rückwirkend zulässig. Ein Wechsel auf ein geringer wertiges Leistungspaket ist erstmals nach Ablauf von 6 Monaten zulässig und wird mit Wirkung zum Beginn des nächsten Abrechnungsmonats wirksam. Unabhängig von der Vertragslaufzeit ist ein Wechsel auf ein geringer wertiges Leistungspaket je Vertragsjahr nur einmal zulässig. Ein Vertragsjahr im Sinne dieser Regelung beginnt mit dem Datum des Vertragsabschlusses und endet jeweils nach Ablauf von zwölf Monaten. Abweichend hiervon kann ein Wechsel auf ein geringer wertiges Leistungspaket nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Steuerberatung erfolgen, sofern der bisherige Leistungsumfang nachhaltig und nachweislich nicht mehr erforderlich ist; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Maßgeblich für die Abrechnung nach einem Paketwechsel ist jeweils die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Paketwechsels gültige Preisliste der Steuerberatung.

5.12 Überschreitet der Mandant in einem Kalendermonat das im gewählten Leistungspaket enthaltene Transaktionskontingent oder die im gewählten Buchhaltungspaket enthaltene Anzahl der Buchungen, ist die Steuerberatung berechtigt, den Mandanten mit Wirkung zum Beginn des folgenden Kalendermonats automatisch in die nächsthöhere Transaktions- bzw. Buchungkontingent hochzustufen. Die Hochstufung erfolgt jeweils stufenweise entsprechend der geltenden Paketstruktur. In den Folgemonaten gilt das erhöhte Transaktions- bzw. Buchungsvolumen als vereinbart. Ein Wechsel auf eine niedrigere Transaktions- oder Buchungskontingent ist auf Wunsch des Mandanten je Vertragsjahr einmal zum Jahreswechsel zulässig und richtet sich im Übrigen nach den Regelungen zum Paketwechsel gemäß Ziffer 5.11.  

5.13 Hat der Mandant ein Leistungspaket gewählt, das keine detaillierte und umfassende monatliche Buchhaltungskontrolle beinhaltet, erfolgt eine entsprechende Buchhaltungskontrolle im Rahmen der Vorbereitung zur Erstellung des Jahresabschlusses. Sollten im Zuge dieser Buchhaltungskontrolle Korrekturen der Buchhaltung erforderlich sein, werden die hierdurch entstehenden Aufwendungen von der Steuerberatung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand auf Basis des im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensatzes gemäß der jeweils aktuellen Preisübersicht gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht Teil der Pakets-Pauschale.  

5.14 Erzielt der Mandant am Ende eines Geschäftsjahres einen höheren Umsatz als bei Vertragsschluss oder im Rahmen der Paketwahl zugrunde gelegt und fällt hierdurch in eine höhere Umsatzspanne, ist die Steuerberatung berechtigt, die hierdurch zusätzlich anfallenden Gebühren nachträglich gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen.

6. VERTRAGSDAUER UND KÜNDIGUNG

6.1. Der Vertrag wird mit der zwischen den Parteien vereinbarten Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten abgeschlossen, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, welche nur einmalig von der Steuerberatung zu erbringen sind. Während dieser Mindestvertragslaufzeit verzichten die Parteien wechselseitig auf ein ordentliches Kündigungsrecht. Die jeweils andere Partei nimmt diesen Verzicht an.  

6.2. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit bei einem Vertrag mit Unternehmen jeweils um 12 Monate und bei Verbrauchern um jeweils einen Monat, wenn nicht eine Partei den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigt. Die Kündigung bedarf der Erklärung der Kündigung in Textform (E-Mail) an die Adresse des Vertragspartners.  

6.3. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bleibt für beide Parteien unberührt.

6.4. Der Vertrag kann - wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt - von jedem Vertragspartner außerordentlich nach Maßgabe der § 627 BGB gekündigt werden; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Im Falle der außerordentlichen Kündigung steht der Steuerberatung die bis zum Zeitpunkt der Kündigung von dem Mandanten gezahlten monatlichen Vergütung zu, mindestens jedoch die Vergütung nach der StBVV. Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht insoweit für die Steuerberatung nicht.

6.5. Die Steuerberatung ist verpflichtet, alles, was zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist die Steuerberatung verpflichtet, dem Mandantne erforderliche Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

7. MÄNGELBESEITIGUNG

7.1. Der Mandant hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der Steuerberatung ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Mandant hat das Recht - wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt - die Nachbesserung abzulehnen, wenn das Mandat beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.  

7.2. Beseitigt die Steuerberatung die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt die Mängelbeseitigung ab, so kann der Mandant auf Kosten der Steuerberatung die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

7.3. Offenbarte Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf die Steuerberatung Dritten gegenüber mit Einwilligung berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen den Interessen des Mandanten vorgehen.

8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

8.1. Die Haftung der Steuerberatung und seiner Erfüllungsgehilfen für einen Schaden, der aus einer oder – bei einheitlicher Schadensfolge – aus mehreren Pflichtverletzungen anlässlich der Erfüllung eines Auftrages resultiert, wird auf EUR 4.000.000,00 (i.W. vier Millionen Euro) begrenzt. Die Haftungsbegrenzung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die gesamte Tätigkeit der Steuerberatung gegenüber dem Mandanten sowie auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen. Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf diese Fälle.

8.2. Soweit ein Mandatsverhältnis ausschließlich über die Erstellung der Finanzbuchhaltung zustande gekommen ist, beschränkt sich die Haftung auf das von der Steuerberatung bereitgestellte Arbeitsergebnis. Der Mandant ist zur Überprüfung des Arbeitsergebnisses verpflichtet und für die darauf basierenden, gegenüber dem Finanzamt gemachten Angaben, selbst verantwortlich. Diesbezüglich wird eine Haftung ausgeschlossen.

8.3. Darüber hinaus ist eine Haftung der Steuerberatung, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Die Steuerberatung haftet insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Mandanten. Eine Haftung der Steuerberatung ist auch ausgeschlossen wegen eines Schadens, der dem Mandanten dadurch entsteht, dass er seinen nach dieser Vereinbarung obliegenden Mitwirkungspflichten nicht und/oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.  

8.4. Telefonische Auskünfte der Steuerberatung oder ihrer Mitarbeiter erfolgen unverbindlich und dienen lediglich einer ersten Einschätzung der Sachlage. Eine verbindliche Beratung setzt eine schriftliche Bestätigung oder eine Prüfung aller relevanten Unterlagen voraus. Eine Haftung für telefonische Auskünfte wird ausgeschlossen, es sei denn, die falsche Auskunft wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig erteilt.

8.5. Im Falle des Datenverlustes aufgrund eines Verschuldens der Steuerberatung ist die Steuerberatung zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Die Haftung der Steuerberatung ist dabei auf den Wert beschränkt, der üblicherweise für die Wiederherstellung der Daten aufzuwenden ist. Die diesbezügliche Haftung der Steuerberatung steht unter der Bedingung, dass der Mandant seiner Verpflichtung zur Herstellung regelmäßiger und der jeweiligen Gefahr des Datenverlustes entsprechenden Sicherungskopien auf geeigneten Backup-Medien nachgekommen ist.  

9. VERSCHWIEGENHEIT

9.1. Die Steuerberatung ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Mandant schriftlich die Steuerberatung von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter der Steuerberatung.

9.2. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Steuerberatung ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

9.3. Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.

9.4. Die Steuerberatung ist berechtigt, personenbezogene Daten von Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.

9.5. Die Steuerberatung darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse der Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Mandanten aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Mandant erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in von der Steuerberatung angelegte und geführte Handakten genommen wird.

9.6. Die Steuerberatung hat beim Versand bzw. Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Mandant stellt seinerseits sicher, dass er ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die dem Mandanten zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen.  

10. AUFBEWAHRUNG, HERAUSGABE UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT VON ARBEITSERGEBNISSEN UND UNTERLAGEN

10.1. Die Steuerberatung hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Steuerberatung den Mandanten in Textform aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

10.2. Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, welche die Steuerberatung aus Anlass der beruflichen Tätigkeit von oder für den Mandanten erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Mandanten und der Steuerberatung und für die Schriftstücke, die bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

10.3. Auf Anforderung des Mandanten, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat die Steuerberatung die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die Steuerberatung kann von Unterlagen, die er an den Mandanten zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

10.4. Die Steuerberatung kann die Herausgabe der Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis Gebühren und Auslagen befriedigt sind.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

11.2. Erfüllungsort und  Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Berlin.  

11.3. Soweit eine oder mehrere der Klauseln dieses Vertrages unwirksam sind oder im Laufe der Zeit werden sollten, bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Klauseln treten die gesetzlichen Regelungen. Die gesetzlichen Regelungen gelten auch im Falle einer Regelungslücke.

11.4. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig umgehend über alle Umstände, die für die Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sein könnten, unterrichten.

11.5. Die Steuerberatung behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, soweit dies notwendig erscheint, z.B. aufgrund einer geänderten Gesetzeslage, und der Vertragspartner hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Die Steuerberatung wird den Mandanten im Falle der Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich oder in Textform informieren. Der Mandant kann der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in diesem Fall innerhalb einer dann mitzuteilenden angemessenen Frist widersprechen. Widerspricht der Mandant der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig, so werden diese nach Ablauf der angemessenen Frist Bestandteil des mit dem Mandanten geschlossenen Vertrages.

***

Stand: 19. Januar 2026

1. TERMINVEREINBARUNG FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON BELEGEN

Mir ist bekannt, dass bei entsprechender Beauftragung, es zu meinen Mitwirkungspflichten gehört, sämtliche für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung oder zusammenfassenden Meldung benötigten Belege und Unterlagen bis zum 3. des Folgemonats (Stichtag) an die Steuerberatung zu übermitteln bzw. bereitzustellen.  

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass nach dem Stichtag eingereichte Belege erst bei der Erstellung der Buchhaltung des Folgemonats berücksichtigt, werden können. Werden nach dem Stichtag Belege für den abgelaufenen Monat übermittelt, die aufgrund von gesetzlichen Vorgaben in der Buchhaltung zu erfassen sind, so hat der Mandant die Steuerberatung darauf hinzuweisen und die anfallende Mehraufwendungen für die Nacherfassung zu tragen. Die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen werden durch die Steuerberatung nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 120€ netto abgerechnet. Des weiteren behalten wir uns vor gem. unserer Preisliste bei fehlender Mitarbeit (nach 2-maliger Aufforderung) eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 99€ (netto) in Rechnung zu stellen. 

2. BUCHHALTUNGS-REVIEWS SOWIE PLAUSIBILITÄTSCHECKS

Mir ist bekannt, dass je nach gebuchtem Paket die Durchführung von vollständigen Buchhaltung Reviews oder andernfalls die Durchführung des Plausibilitätschecks und der Stichprobenkontrolle der durch mich erstellten Finanzbuchhaltung sowie die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung oder Zusammenfassenden Meldung bis zum 7. des Folgemonats bzw. bei Dauerfristverlängerung bis zum 30. des Folgemonats (Stichtag) durchgeführt wird.

3. ZUSATZVEREINBARUNG

3.1. Der Mandant verpflichtet sich Belege, die das Anlagevermögen betreffen mit dem Zusatz „AV“ zu kennzeichnen. Belege und Buchungen, die privat sind werden mit „privat“ gekennzeichnet. Unklare Bezeichnungen auf dem Beleg werden mit einem deutlich zuordenbaren Begriff getextet, ansonsten wird der Beleg als „privat“ bzw. als nicht abziehbar verbucht.

3.2. Die Steuerberatung wird maximal zweimal eine Rückfrage an den Mandanten richten. Erhält der Sachbearbeiter keine Antwort vom Mandanten, werden die ungeklärten Sachverhalte privat bzw. nicht abziehbar ausgebucht. Belege bis 100€ die klar als Ausgabe zuordenbar sind, werden nicht extra beim Mandanten angefordert. Belege bis 100€ die nicht zuordenbar sind, werden sofort auf „privat“ oder nicht abziehbar verbucht.

3.3. Soweit keine steuergesetzlichen Vorschriften es verlangen, werden Rechnungen erst ab einem Rechnungsbetrag von 800€ aufgeteilt und/oder abgegrenzt. Erfolgt eine Aufteilung unterhalb dieses Betrages auf ausdrückliche Erklärung des Mandanten wird der hierdurch entstehende Mehraufwand durch die Steuerberatung nach Aufwand mit einem Betrag von 120€ netto pro Stunden abgerechnet.

3.4. Die Steuerberatung ist bei Rechnungen des Anlagevermögens bzw. bei Rechnungen über einem Betrag von 2.500€ netto verpflichtet die steuerliche Abzugsfähigkeit bzw. Richtigkeit zu prüfen. Fehlen Angaben auf einer von dem Mandanten bereitgestellten Rechnung besteht für die Steuerberatung erst eine Hinweispflicht, wenn der Rechnungsbetrag oberhalb von 250€ netto liegt. Die Steuerberatung weist den Mandanten darauf hin, dass diesbezüglich anfallende Vorsteuer ggf. nicht in Abzug gebracht werden kann.

Adresse
bsteuern GmbH
Straßmannstraße 8
10249 Berlin
Kontakt
hello@bsteuern.comtel: 03075436150
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