- Jederzeit kündbar: § 627 BGB erlaubt die Kündigung ohne Frist und ohne Grund. Die Unzeit-Regel in Absatz 2 bindet den Steuerberater, nicht dich, und per AGB ausschließen lässt sich das Kündigungsrecht nicht.
- Musterschreiben zum Kopieren: Kündigung, Unterlagenanforderung, Vollmachtswiderruf und die Bitte um eine Berechnung nach § 9 StBVV in einem Schreiben.
- Die Datenübernahme braucht beide Kanzleien: Der DATEV-Mandantendatenübertrag funktioniert nur, wenn alte und neue Kanzlei je einen Auftrag einreichen. Deshalb gehört die Zustimmung schon ins Kündigungsschreiben.
- Unterlagen zurückhalten hat Grenzen: Nach § 66 Abs. 3 StBerG nur wegen offener, fälliger Honorare, und auch das nicht, soweit der Vorenthalt unangemessen ist.
- Der Stichtag kostet, nicht der Wechsel: Abgerechnet wird nach § 628 Abs. 1 BGB nur das bereits Geleistete. Mit Personal geht der Schnitt nur zum Monatsersten sauber.
Kurze Antwort: Du kannst deinen Steuerberater nach § 627 BGB jederzeit und ohne Frist kündigen. Gründe musst du nicht nennen, eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor. Der alte Berater darf nur das abrechnen, was er bis zur Kündigung geleistet hat (§ 628 Abs. 1 BGB). Unterlagen zurückhalten darf er nur wegen offener, fälliger Honorare (§ 66 Abs. 3 StBerG). Formal ist der Wechsel eine Sache von Tagen. Bei b’steuern kostet das Wechsel-Onboarding 399 Euro, die laufende Betreuung bei Festpreis ab 159 Euro im Monat.
Dieser Artikel ist für Selbstständige sowie GbR-, UG- und GmbH-Inhaber, die einen bestehenden Steuerberatervertrag beenden und zu einer neuen Kanzlei wechseln wollen. Die Frage, um die es dabei wirklich geht, lautet: Komme ich hier jederzeit raus, und was kostet mich das? Die Antwort steht im BGB, und sie fällt deutlicher zu deinen Gunsten aus, als die meisten Mandanten glauben.
§ 627 BGB: warum du deinen Steuerberater jederzeit kündigen kannst
Der Steuerberatungsvertrag ist in der Regel ein Dienstvertrag über eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB). Für ihn gilt § 627 BGB: Wer Dienste höherer Art leistet, „die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen“, kann jederzeit gekündigt werden, auch ohne wichtigen Grund und ohne Kündigungsfrist. Steuerberatung fällt genau darunter.
Was das konkret heißt:
Wegvertragen lässt sich das nicht. Eine AGB-Klausel, die das Kündigungsrecht aus § 627 BGB ausschließt, ist unwirksam, weil sie mit dem Grundgedanken der Regelung nicht vereinbar ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB; BGH, Urteil vom 11.02.2010, IX ZR 114/09).
Achte darauf, welche Seite § 627 Abs. 2 BGB bindet. Die Regel zur „Kündigung zur Unzeit“ richtet sich an den „Verpflichteten“, also an den, der die Dienste schuldet. Das ist der Steuerberater. Er darf nicht so kündigen, dass du dir keinen Ersatz mehr beschaffen kannst, und schuldet sonst Schadensersatz. Viele Ratgeber beschreiben genau diese Seite. Das ist richtig, wird aber leicht so gelesen, als träfe die Einschränkung auch dich. Für dich als Auftraggeber gilt sie nicht. Du kannst auch drei Tage vor einer Abgabefrist kündigen.
Wann § 627 BGB ausnahmsweise nicht greift
Zwei Fälle solltest du vor der Kündigung prüfen.
1. Dauermandat mit fester Vergütung. § 627 Abs. 1 BGB gilt nur, wenn der Berater nicht „in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen“ steht. Der BGH hat dazu entschieden, dass ein einheitlicher Steuerberatervertrag auch dann nach § 627 BGB kündbar bleibt, wenn für einen Teil der Arbeiten feste Vergütungen vereinbart sind (BGH, Urteil vom 11.02.2010, IX ZR 114/09). Ob eine Pauschale, die dein gesamtes Mandat abdeckt, die Ausnahme auslöst, ist damit nicht abschließend geklärt. Hol den Vertrag raus, bevor du schreibst.
Eine Sache musst du dabei nicht mehr suchen: Der frühere § 14 StBVV, der für Pauschalvergütungen eine Mindestlaufzeit von einem Jahr verlangte, ist zum 1. Juli 2025 aufgehoben worden. Pauschalen richten sich seitdem nach §§ 4 ff. StBVV: § 4 Abs. 1 StBVV verlangt Textform und eine als Vergütungsvereinbarung bezeichnete, von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzte Regelung, § 4 Abs. 3 StBVV zusätzlich einen Hinweis in Textform. Eine gesetzliche Mindestlaufzeit gibt es nicht mehr.
2. Der isolierte Einzelauftrag. Die Regel ist deutlich: Ein Steuerberatervertrag, der auch Beratung umfasst, ist nach dem BGH „in jedem Fall ein Dienstvertrag“ (BGH, Urteil vom 11.05.2006, IX ZR 63/05). Das gilt auch für ein Paket aus laufender Buchhaltung, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen zusammen. Als Werkvertrag wird nur der Ausnahmefall eingeordnet: ein einzelner, in sich abgeschlossener Auftrag ohne laufende Beratung, etwa ein isoliertes Gutachten. Dann gilt statt § 627 BGB der § 648 BGB: Kündigen kannst du weiterhin jederzeit, der Berater behält aber die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen. § 648 Satz 3 BGB vermutet dabei 5 Prozent der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil zu seinen Gunsten. Wo die Grenze bei einem konkreten Leistungspaket genau verläuft, ist Auslegungsfrage. Im Zweifel gilt: laufendes Mandat, also § 627 BGB.
Steckst du in einer festen Laufzeit und willst trotzdem sofort raus, bleibt die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Die hat eine harte Grenze: zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem du von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hast (§ 626 Abs. 2 BGB). Wer drei Monate wartet und sich dann auf einen alten Vorfall beruft, kommt damit nicht mehr durch.
§ 628 BGB: was der alte Berater nach der Kündigung noch abrechnen darf
Nach einer Kündigung gemäß § 627 BGB regelt § 628 Abs. 1 BGB das Geld: Der Berater kann den Teil der Vergütung verlangen, der seinen bisherigen Leistungen entspricht. Nicht mehr. Eine Abrechnung für das restliche Jahr gibt es beim Dienstvertrag nicht.
Und es gibt eine Gegenrichtung, die kaum jemand kennt: Hat der Berater die Kündigung durch eigenes vertragswidriges Verhalten ausgelöst, entfällt sein Vergütungsanspruch insoweit, als seine bisherigen Leistungen für dich kein Interesse mehr haben. Eine halbfertige Buchführung, die dein neuer Berater komplett neu aufsetzen muss, ist genau so ein Fall. Nach § 628 Abs. 2 BGB kann sogar Schadensersatz dazukommen.
Kündigung Steuerberater: Musterschreiben zum Kopieren
Kopieren, eckige Klammern ersetzen, per Einschreiben mit Rückschein schicken. Das Schreiben erledigt vier Dinge auf einmal: Kündigung, Unterlagenanforderung, Vollmachtswiderruf und die Bitte um eine prüfbare Schlussrechnung.
[Dein Name / Firmenname]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]
Steuernummer: [xxx/xxx/xxxxx]
[Name der Steuerkanzlei]
[Straße Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Ort], [Datum]
Betreff: Kündigung des Steuerberatungsvertrags, Mandant [Name], Steuernummer [xxx/xxx/xxxxx]
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich kündige den zwischen uns bestehenden Steuerberatungsvertrag mit sofortiger Wirkung zum [Datum]. Die Kündigung stützt sich auf § 627 BGB. Bitte bestätigen Sie mir Eingang und Beendigungsdatum schriftlich.
Bitte stellen Sie mir bis zum [Datum, rund 14 Tage später] folgende Unterlagen zur Verfügung:
- Jahresabschlüsse und Steuererklärungen der letzten drei Wirtschaftsjahre
- Summen- und Saldenlisten sowie Buchungsjournale des laufenden und des vorangegangenen Jahres
- verwendeter Kontenrahmen (SKR03 oder SKR04) inklusive Kontenbeschriftungen
- sämtliche Originalbelege und alle von mir überlassenen Unterlagen
- Lohnkonten und Lohnjournale [nur bei eigenem Personal]
Die Übergabe an meine neue Kanzlei, [Name der neuen Kanzlei], soll auf elektronischem Weg erfolgen. Einem Mandantendatenübertrag stimme ich ausdrücklich zu.
Die Ihnen erteilten Vollmachten, insbesondere die Vollmacht zur Vertretung gegenüber dem Finanzamt, widerrufe ich mit Wirkung zum [Datum]. Bitte veranlassen Sie die Löschung des Eintrags in der Vollmachtsdatenbank.
Offene und fällige Honorare begleiche ich unverzüglich nach Erhalt einer Berechnung nach § 9 StBVV.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Name]
Zwei Hinweise zur Form. Das Musterschreiben ist bewusst im „Sie“ gehalten, weil es an eine Kanzlei geht. Und falls in den AGB deines Vertrags eine strengere Form als Textform gefordert wird: Solche Klauseln sind nach § 309 Nr. 13 BGB unwirksam. Eine E-Mail reicht rechtlich. Das Einschreiben ist trotzdem die bessere Wahl, weil du damit den Zugang beweisen kannst.
Welche Unterlagen du beim Steuerberaterwechsel brauchst
Du brauchst fünf Pakete: Jahresabschlüsse und Steuererklärungen der letzten drei Jahre, Summen- und Saldenlisten samt Buchungsjournalen, den Kontenrahmen mit Beschriftungen, alle Originalbelege und, falls vorhanden, die Lohnkonten. Worauf der Anspruch jeweils beruht:
| Was du anforderst | Rechtsgrundlage | Worauf du achten musst |
|---|---|---|
| Originalbelege und alles, was du der Kanzlei überlassen hast | § 667 BGB in Verbindung mit § 675 BGB (Herausgabe aus dem Auftrag) | Gilt unabhängig davon, ob es in der Handakte liegt |
| Dokumente aus dem Mandat | § 66 Abs. 2 StBerG | Erfasst, was die Kanzlei von dir oder für dich im Rahmen des Mandats erhalten hat |
| Interne Arbeitspapiere, Korrespondenz mit dir und bereits an dich herausgegebene Dokumente | § 66 Abs. 2 Satz 4 StBerG | Von der Herausgabepflicht ausdrücklich ausgenommen. Darauf besteht kein Anspruch |
| Buchführungsdaten digital (DATEV-Mandantendatenübertrag oder Export) | vertraglich, kein eigener Gesetzesanspruch | Im Kündigungsschreiben ausdrücklich zustimmen und anfordern |
| Kontenrahmen und Kontenbeschriftungen | vertraglich | Ohne sie muss dein neuer Berater die Buchhaltung neu zuordnen |
§ 66 StBerG: das Zurückbehaltungsrecht und seine Grenze
Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StBerG darf der Berater die Herausgabe der Dokumente verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. So weit kennen es die meisten. Satz 2 desselben Absatzes wird fast nie zitiert und ist der wichtigere: Das gilt nicht, „soweit der Vorenthalt unangemessen ist“.
Genau das ist der Hebel, wenn dir Originalbelege kurz vor einer Betriebsprüfung fehlen oder eine Frist läuft, während über eine strittige Rechnung diskutiert wird. Praktisch heißt das: unstrittige Beträge sofort zahlen, strittige Positionen schriftlich benennen, und die Unangemessenheit der Zurückhaltung konkret begründen. Führt das nicht weiter, ist die zuständige Steuerberaterkammer die nächste Adresse.
Falls du später doch noch etwas brauchst: Die Kanzlei muss die Dokumente aus dem Mandat zehn Jahre aufbewahren (§ 66 Abs. 1 Satz 2 StBerG). Die Frist läuft seit dem 1. August 2022 ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das Mandat geendet hat (§ 66 Abs. 1 Satz 3 StBerG). Verlass dich trotzdem nicht darauf, sondern hol dir beim Wechsel alles auf einmal.
Wer übernimmt die Datenübernahme beim Steuerberaterwechsel?
Die Datenübernahme organisieren die beiden Kanzleien untereinander, nicht du. Arbeiten alter und neuer Berater mit DATEV, läuft sie über den Mandantendatenübertrag. Anstossen kann ihn jede der beiden Seiten, aber beide Kanzleien müssen dazu einen Auftrag bei DATEV einreichen. Benötigt werden Berater- und Mandantennummer. Ohne Mitwirkung deines alten Beraters funktioniert dieser Weg nicht.
Das ist der Punkt, an dem die meisten Wechsel hängen bleiben, und der Grund, warum du die Zustimmung zum Mandantendatenübertrag schon ins Kündigungsschreiben schreibst. Der Anspruch auf deine Unterlagen folgt aus § 667 BGB und § 66 Abs. 2 StBerG. Der Datenübertrag im Rechenzentrum ist dagegen ein technischer Vorgang zwischen zwei DATEV-Mitgliedern und kein gesetzlicher Anspruch. Beides brauchst du.
Was mit DATEV Unternehmen online passiert
Wenn du deine Belege über DATEV Unternehmen online hochlädst, hängt viel davon ab, wie dein Zugang eingerichtet wurde. Es gibt zwei Modelle, und sie entscheiden darüber, wer gegenüber DATEV eigentlich Vertragspartner ist:
| Modell | Wer ist Vertragspartner von DATEV | Was das für dich bedeutet |
|---|---|---|
| Mandantengenutzte Beraternummer | Du selbst. Du kannst eigene Bestellungen auslösen und wirst von DATEV direkt abgerechnet | Stärkere Position beim Wechsel, weil die Nummer dir zugeordnet ist |
| Leistungsverbund | Die Kanzlei | Der Wechsel läuft vollständig über die beiden Kanzleien |
Frag deinen alten Berater, welches der beiden Modelle bei dir eingerichtet ist. Diese eine Frage bestimmt, wie viel du selbst steuern kannst.
Der Mandantenbestand in DATEV Unternehmen online kann auf eine andere Kanzlei oder Beraternummer übertragen werden. Was DATEV ausdrücklich nicht anbietet: einzelne Bestände zu trennen oder zusammenzuführen, also etwa zwei bisherige Mandantennummern auf eine neue zu legen. Wer über die Jahre mehrere Bestände angesammelt hat, klärt das vor der Kündigung, nicht danach.
Wenn die neue Kanzlei nicht mit DATEV arbeitet
Dann greift der Mandantendatenübertrag nicht, und die Übergabe läuft über einen Export. DATEV bietet dafür einen eigenen Datenservice an, der Buchungs- und Stammdaten abdeckt: Wirtschaftsjahresdaten, Kontenrahmen mit Textschlüsseln, Kontenumsätze, Summen- und Saldenlisten. Das Austauschformat ist das DATEV-Format.
Was dieser Export nicht abdeckt, ist das digitale Belegarchiv. Für die Belegbilder aus DATEV Unternehmen online veröffentlicht DATEV keinen Exportweg in ein fremdes System. Wenn du auf ein Cloud-System wie Lexoffice, Pennylane oder sevDesk umziehst, plane deshalb zwei getrennte Dinge ein: die Buchhaltungsdaten wandern strukturiert, die Belegbilder brauchen eine eigene Lösung. Klär das im Erstgespräch, bevor du kündigst.
„Die Frage, die im Erstgespräch fast nie gestellt wird und die hinterher am meisten Arbeit macht, ist die nach dem Belegarchiv. Buchungssätze wandern sauber, dafür gibt es Formate. Bei den Belegbildern hört die Standardisierung auf. Wer das vorher klärt, spart sich das nachträgliche Scannen von drei Jahren.“ Stephen Ogden, b’steuern
Was kostet der Wechsel des Steuerberaters?
Für den Wechsel selbst gibt es keine Gebühr. Die Steuerberatervergütungsverordnung kennt keinen Tatbestand „Mandatsübergabe“. Was Geld kostet, ist die Schlussrechnung des alten Beraters und die Einarbeitung beim neuen.
| Kostenblock | Wonach er sich richtet | Dein Hebel |
|---|---|---|
| Schlussrechnung des alten Beraters | StBVV, Gegenstandswert und Gebührensatz | Berechnung nach § 9 Abs. 2 StBVV verlangen |
| Laufende Buchführung bis zum Stichtag | § 33 Abs. 1 StBVV: 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C | Satz prüfen, die Spanne ist groß |
| Angefangener Jahresabschluss | § 35 Abs. 1 StBVV: 10/10 bis 40/10 nach Tabelle B | Stichtag lieber nach der Abgabe legen |
| Datenübergabe | keine eigene Gebühr in der StBVV | Im Kündigungsschreiben mit Frist anfordern |
| Einarbeitung beim neuen Berater | frei vereinbar | Festpreis-Onboarding vereinbaren statt Stundensatz |
| Doppelarbeit | entsteht nur bei ungünstigem Stichtag | Auf Jahres- oder Quartalsende legen |
Der wichtigste Hebel ist § 9 Abs. 2 StBVV: Eine Schlussrechnung muss die einzelnen Gebühren und Auslagen, eine kurze Bezeichnung des Gebührentatbestands, die angewandten Vorschriften und bei Wertgebühren den Gegenstandswert ausweisen. Eine Zeile „Beratungsleistungen“ mit einer Summe erfüllt das nicht. Du darfst eine ordnungsgemäße Berechnung verlangen, bevor du zahlst.
Bei b’steuern kostet das Wechsel-Onboarding 399 Euro pauschal, inklusive Kündigung, Datenübernahme und Vollmachtenwechsel. Die laufende Betreuung kostet als Festpreis ab 159 Euro im Monat für Selbständige, ab 229 Euro für die GbR, ab 299 Euro für UG und GmbH (Steuerberater für UG, Steuerberater für GmbH) und 65 Euro für eine Holding. Wie sich das zur klassischen StBVV-Abrechnung verhält, steht in unserer Übersicht zu den Kosten eines Steuerberaters.
Der richtige Zeitpunkt für den Wechsel
Der Stichtag entscheidet über die Kosten, nicht die Kündigung. Wer mitten im Jahresabschluss wechselt, lässt zwei Kanzleien dieselbe Arbeit anfassen.
Achte auf den 10. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist nach § 18 Abs. 1 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig, eine Dauerfristverlängerung verschiebt das um einen Monat. Kläre schriftlich, wer den Übergangsmonat übernimmt. Verschieben solltest du den Wechsel nur, solange eine Betriebsprüfung läuft. Welche Termine im Übergangsjahr sonst noch anstehen, zeigt der Steuerkalender 2026.
Steuerberater mitten im Jahr wechseln, geht das?
Ja. Es gibt keine gesetzliche Sperre und keine Frist, die dich bis zum Jahresende bindet. § 627 BGB gilt im Juli genauso wie im Dezember. Teuer wird nicht der Wechsel, sondern ein Stichtag mitten in einer laufenden Arbeit. Drei Dinge musst du beim unterjährigen Wechsel selbst im Blick behalten, weil sie zwischen den Kanzleien gern liegen bleiben.
1. Umsatzsteuer-Voranmeldung und Dauerfristverlängerung
Die Voranmeldung ist nach § 18 Abs. 1 UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Hast du eine Dauerfristverlängerung, verschiebt sich das nach § 46 UStDV um einen Monat. Sie gilt unbefristet weiter, bis das Finanzamt sie widerruft. Ein Beraterwechsel berührt sie nicht.
Wichtiger ist die Sondervorauszahlung. Wer monatlich voranmeldet, zahlt für die Dauerfristverlängerung nach § 47 Abs. 1 UStDV ein Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres, fällig zum gesetzlichen Termin der ersten Voranmeldung des Jahres, also zum 10. Februar. Angerechnet wird sie nach § 48 Abs. 4 UStDV erst in der Voranmeldung für den letzten Zeitraum des Jahres, bei Monatszahlern also im Dezember.
Sie hängt an deiner Steuernummer, nicht an deinem Berater. Genau deshalb geht sie beim Wechsel verloren: Der neue Berater kennt sie nicht, der alte rechnet sie nicht mehr an, und du zahlst ein Elftel zu viel für das Jahr. Sag deinem neuen Berater von dir aus, ob eine Dauerfristverlängerung besteht und ob die Sondervorauszahlung für das laufende Jahr schon gezahlt ist.
2. Lohnabrechnung geht nur zum Monatswechsel sauber
Wenn du Personal hast, ist der Stichtag nicht frei wählbar. Der Wechsel des Datenermittlers im ELStAM-Verfahren läuft als Ummeldung, und das Referenzdatum darf dabei nur zwischen dem Ersten des laufenden und dem Ersten des Folgemonats liegen. Vorher muss dein bisheriger Berater alle offenen Änderungslisten abgerufen haben, sonst gehen Meldungen verloren.
Dazu kommt das Lohnkonto. Nach § 41 Abs. 1 EStG führst du als Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto, und nach § 41b EStG gibt es am Jahresende eine Lohnsteuerbescheinigung. Der Arbeitgeber wechselt beim Beraterwechsel ja nicht. Der neue Dienstleister muss deshalb die aufgelaufenen Jahreswerte übernehmen und darf nicht bei null anfangen.
3. Vollmachten und das Fenster, in dem Bescheide falsch laufen
Vollmachten laufen über die Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammern, Rechtsgrundlage ist § 80a AO. Der angenehme Teil: Mit der Übermittlung der neuen Vollmacht erlöschen die bisherigen automatisch. Ein separates Widerrufsschreiben ans Finanzamt ist dafür nicht der entscheidende Schritt.
Der unangenehme Teil steht in § 80 Abs. 1 Satz 3 AO: Ein Widerruf wirkt gegenüber dem Finanzamt erst, wenn er dort zugeht. Bis dahin kann die Behörde Bescheide weiterhin wirksam deinem alten Berater bekannt geben, und die Einspruchsfrist läuft ab diesem Zeitpunkt. Rechne dazu die Bekanntgabefiktion aus § 122 Abs. 2 AO, nach der ein Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt. Ein Bescheid, den dein alter Berater nicht weiterleitet, kann bestandskräftig werden, bevor du von ihm erfährst.
Zweite Stolperstelle: Im Datensatz der neuen Vollmacht müssen aktuell noch alle Steuernummern stehen. Fehlt eine, wird die Bekanntgabevollmacht für dieses Verfahren schlicht nicht berücksichtigt. Nachmelden geht jederzeit, aber es passiert nicht von selbst.
Der Stichtag-Fahrplan für einen Wechsel zum Monatsersten
| Wann | Was passiert | Wer |
|---|---|---|
| 4 bis 2 Wochen vorher | Vertrag beim neuen Berater unterschreiben, Tool-Fit und Belegarchiv klären | du |
| etwa 2 Wochen vorher | Kündigung per Einschreiben, mit Zustimmung zum Mandantendatenübertrag | du |
| vor dem Stichtag | Alle offenen ELStAM-Änderungslisten abrufen | alter Berater |
| Stichtag, Monatserster | Ummeldung des Datenermittlers im ELStAM-Verfahren, Jahreswerte im Lohnkonto übernehmen | neuer Berater |
| Stichtag | Neue Vollmacht über die Vollmachtsdatenbank, mit allen Steuernummern | neuer Berater |
| bis zum 10. des Folgemonats | Erste Umsatzsteuer-Voranmeldung, plus einen Monat bei Dauerfristverlängerung | neuer Berater |
| Dezember-Voranmeldung | Sondervorauszahlung anrechnen | neuer Berater |
Wechsel des Steuerberaters in 4 Schritten
| Schritt | Maßnahme | Zeitrahmen | Worauf es ankommt |
|---|---|---|---|
| 1 | Neue Kanzlei finden und Erstgespräch führen | 2 bis 4 Wochen | Tool-Stack und Branchenerfahrung prüfen |
| 2 | Kündigung einreichen (Muster oben) | 1 Tag | Einschreiben mit Rückschein |
| 3 | Unterlagen und Datenübertrag organisieren | 1 bis 3 Wochen | Vollständigkeit prüfen, bevor die Akte zugeht |
| 4 | Vollmachten widerrufen und neu erteilen | wenige Tage | Eintrag in der Vollmachtsdatenbank anpassen |
Schritt 1 dauert am längsten, weil viele Kanzleien keine Neumandate annehmen. Prüf den Tool-Fit ernsthaft: Wer mit Lexoffice und Steuerberater oder mit Pennylane arbeitet, sollte nicht bei einer Kanzlei landen, die den Export danach von Hand nachbucht. Einen Marktvergleich digitaler Anbieter findest du in unserem Beitrag zur Online-Steuerberatung. Bei uns gilt: kein DATEV-Zwang, in keine Richtung. Wir arbeiten in deinen Tools, auch wenn DATEV schon drinsteckt.
Schritt 2: erst beim Neuen unterschreiben, dann kündigen. Nie umgekehrt.
Schritt 3: Bei DATEV beantragt die neue Kanzlei den Mandantendatenübertrag, die alte stimmt zu. Bei Cloud-Systemen läuft es über Zugriffsfreigaben oder Export. Prüf, ob wirklich drei Jahre übertragen wurden.
Schritt 4: Vollmachten für Finanzamt, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften widerrufen, neu erteilen, Eintrag in der Vollmachtsdatenbank anpassen. Sonst gehen Bescheide weiter an die alte Adresse.
Checkliste: Steuerberaterwechsel in 12 Schritten
Zum Abhaken, in der Reihenfolge, in der es funktioniert. Die Spalte rechts sagt, wer dran ist. Der häufigste Fehler steckt gleich in Schritt 1 und 2: erst unterschreiben, dann kündigen.
| # | Schritt | Wer |
|---|---|---|
| 1 | Neue Kanzlei ausgewählt, Tool-Fit und Belegarchiv geklärt | du |
| 2 | Vertrag beim neuen Berater unterschrieben, bevor gekündigt wird | du |
| 3 | Bestehenden Vertrag auf eine Pauschale geprüft, die das gesamte Mandat abdeckt | du |
| 4 | Kündigung per Einschreiben mit Rückschein raus, mit Zustimmung zum Mandantendatenübertrag | du |
| 5 | Eingangs- und Beendigungsbestätigung der alten Kanzlei erhalten | alter Berater |
| 6 | Unstrittige offene Honorare bezahlt, strittige schriftlich benannt | du |
| 7 | Berechnung nach § 9 Abs. 2 StBVV angefordert und auf Gegenstandswert und Zehntelsatz geprüft | du |
| 8 | Jahresabschlüsse, Summen- und Saldenlisten, Buchungsjournale und Kontenrahmen der letzten drei Jahre erhalten | alter Berater |
| 9 | Originalbelege zurück, Vollständigkeit geprüft bevor die Akte zugeht | du |
| 10 | Neue Vollmacht über die Vollmachtsdatenbank übermittelt, mit allen Steuernummern | neuer Berater |
| 11 | Dauerfristverlängerung und Stand der Sondervorauszahlung an den neuen Berater gemeldet | du |
| 12 | Bei Personal: ELStAM-Ummeldung zum Monatsersten, Jahreswerte im Lohnkonto übernommen | neuer Berater |
Schritt 9 ist der, den man am ehesten überspringt. Prüf die Vollständigkeit, solange die alte Kanzlei noch im Thema ist. Danach dauert jede Nachfrage Wochen.
Die häufigsten Fehler beim Steuerberaterwechsel
Was passiert mit den Fehlern deines alten Steuerberaters?
Dein neuer Steuerberater ist nicht verpflichtet, die Arbeit seines Vorgängers zu prüfen. Der BGH hat 2015 entschieden, dass ein Berater seinen Mandanten auch nicht auf einen möglichen Regressanspruch gegen den früheren Berater und dessen drohende Verjährung hinweisen muss (BGH, Urteil vom 07.05.2015, IX ZR 186/14). Innerhalb seines eigenen Mandats schuldet er dagegen volle Sorgfalt, und dazu gehören Eröffnungsbilanz und vorgetragene Werte.
Wenn du willst, dass jemand die Vorjahre wirklich ansieht, musst du das also ausdrücklich beauftragen. Das ist kein Misstrauen, sondern eine Auftragsfrage.
Wenn ein Fehler auftaucht: § 153 AO trifft dich, nicht deinen Berater
Stellt sich heraus, dass eine abgegebene Erklärung unrichtig war und dadurch Steuern verkürzt wurden, verlangt § 153 Abs. 1 AO, dies unverzüglich anzuzeigen und richtigzustellen. Verpflichtet ist der Steuerpflichtige selbst, bei einer GmbH der Geschäftsführer. Nach dem Anwendungserlass zu § 153 AO trifft diese Pflicht den Steuerberater ausdrücklich nicht, auch dann nicht, wenn er die Erklärung vorbereitet oder übermittelt hat.
Zwei Punkte, die dabei oft falsch dargestellt werden:
Eine rechtzeitige und ordnungsgemässe Anzeige nach § 153 AO schützt übrigens auch den, der die Erklärung ursprünglich falsch abgegeben hat: Nach § 371 Abs. 4 AO wird ein Dritter insoweit strafrechtlich nicht verfolgt.
Schadensersatz: drei Jahre, und die Uhr läuft ab Kenntnis
Der frühere Sonderfall § 68 StBerG ist weggefallen. Seitdem gilt die regelmässige Verjährung: § 195 BGB drei Jahre, Beginn nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du von den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis hattest oder ohne grobe Fahrlässigkeit haben müsstest. Unabhängig von der Kenntnis endet alles spätestens nach zehn Jahren ab Entstehung (§ 199 Abs. 3 BGB).
Praktisch heisst das: Die Frist beginnt oft erst, wenn ein neuer Berater den Fehler findet. Sie beginnt aber auch nicht ewig spät, denn grob fahrlässige Unkenntnis reicht für den Fristbeginn aus.
Wo das Geld herkommt
Jeder selbständige Steuerberater muss nach § 67 Abs. 1 StBerG eine Vermögensschadenhaftpflicht unterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt nach § 52 DVStB 250.000 Euro je Versicherungsfall, eine vereinbarte Jahreshöchstleistung mindestens eine Million Euro.
Und ein Hebel, den kaum jemand kennt: Nach § 67 Abs. 3 StBerG muss die zuständige Steuerberaterkammer dir auf Antrag Name, Adresse und Versicherungsnummer des Versicherers mitteilen, wenn du einen Anspruch geltend machst. Du bist also nicht darauf angewiesen, dass der Berater selbst kooperiert.
Ein Hinweis, der hierher gehört: Wir sind Steuerberater, keine Rechtsanwälte. Bei einem konkreten Regress gehört ein Anwalt für Berufshaftungsrecht dazu.
Wechsel zu b’steuern: was wir übernehmen
Nicht nur abgeben. Vorher mitdenken. Danach suchen die meisten Wechsler, und deshalb gehen sie meist wegen Erreichbarkeit und fehlender Proaktivität, nicht wegen des Preises.
| Kriterium | b’steuern | Klassische Abrechnung nach StBVV |
|---|---|---|
| Abrechnung | Festpreis statt Stundenzettel, ab 159 Euro im Monat | Wertgebühren nach Gegenstandswert, monatlich schwankend |
| Onboarding | 399 Euro pauschal, Migration inklusive | Einarbeitung meist nach Aufwand |
| Software | Pennylane, Lexoffice, sevDesk, Qonto, Candis, Moss; kein DATEV-Zwang | meist auf ein System festgelegt |
| Ansprechpartner | benannter Berater, direkt erreichbar | häufig wechselnde Zuständigkeit |
| Beratung | proaktiv, mit Fristenkontrolle und Check-ups | auf Anfrage, oft separat abgerechnet |
„Die meisten Mandanten unterschätzen, wie standardisiert ein Wechsel heute abläuft: Mandantendatenübertrag, Vollmachtsdatenbank, digitale Belegübernahme. Was wirklich Geld kostet, ist der falsche Stichtag, nicht der Wechsel selbst. Deshalb legen wir den Stichtag immer auf einen sauberen Schnitt.“ Florian Gössmann-Schmitt, Steuerberater und Mitgründer, b’steuern
Übernehmt ihr den kompletten Wechsel inklusive Kündigung?
Ja. Wir setzen das Kündigungsschreiben auf, fordern die Unterlagen bei deiner alten Kanzlei an, beantragen den Mandantendatenübertrag und übermitteln die neue Vollmacht über die Vollmachtsdatenbank. Von dir brauchen wir eine Unterschrift und die Steuernummern. Das Wechsel-Onboarding kostet pauschal 399 Euro. Du kannst den Wechsel von uns übernehmen lassen; alle Pakete stehen unter Preise und Pakete.
b’steuern ist mit 4,8 Sternen auf Google bewertet. Den formalen Teil des Wechsels, also Kündigungsschreiben, Datenübertrag und Vollmachten, erledigen wir in Tagen, nicht in Monaten.
Fazit: kommst du jederzeit raus, und was kostet es?
Ja, du kommst jederzeit raus. § 627 BGB erlaubt die Kündigung ohne Frist und ohne Grund, und die Unzeit-Regel in Absatz 2 bindet den Berater, nicht dich. Prüf nur zwei Dinge vorher: ob eine Pauschale dein gesamtes Mandat abdeckt, und ob ausnahmsweise ein isolierter Einzelauftrag vorliegt, für den § 648 BGB gilt.
Kosten entstehen nicht durch den Wechsel, sondern durch den Stichtag. Abzurechnen ist nach § 628 Abs. 1 BGB nur das bereits Geleistete, und die Schlussrechnung muss nach § 9 Abs. 2 StBVV nachvollziehbar aufgeschlüsselt sein. Unterlagen darf der alte Berater nur wegen offener, fälliger Honorare zurückhalten, und auch das nicht, soweit der Vorenthalt unangemessen ist (§ 66 Abs. 3 StBerG).
Dein nächster Schritt: Unterschreib erst beim neuen Berater, dann kopier das Musterschreiben oben, setz den Stichtag auf ein Jahres- oder Quartalsende und schick die Kündigung per Einschreiben.
Du willst den Wechsel nicht selbst organisieren? Buch ein kostenloses Erstgespräch bei b’steuern. Wir übernehmen Kündigung, Datenübertrag und Vollmachtenwechsel im Onboarding für 399 Euro.

