Für alle, die gerade starten oder ihre Einordnung prüfen: Ob du Freiberufler oder Gewerbetreibender bist, entscheidet über Gewerbesteuer, Anmeldung und Buchführung. Hier siehst du alle Unterschiede auf einen Blick.
Freiberufler üben einen Katalogberuf oder eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus. Damit fällt keine Gewerbesteuer an, die Anmeldung läuft nur über das Finanzamt und die EÜR bleibt dauerhaft erlaubt. Jede andere selbständige Tätigkeit ist ein Gewerbe nach § 15 EStG: Anmeldung beim Gewerbeamt, Gewerbesteuer ab 24.500 € Gewerbeertrag, Pflichtmitgliedschaft in IHK oder HWK.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden in der Übersicht
| Merkmal | Freiberufler | Gewerbetreibender |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Katalog- und ähnliche Berufe | § 15 EStG, jede andere selbständige Tätigkeit |
| Anmeldung | Nur Finanzamt, innerhalb eines Monats (§ 138 Abs. 4 AO) | Gewerbeamt, das Finanzamt wird automatisch informiert |
| Gewerbesteuer | Keine | Ab 24.500 € Gewerbeertrag, Messzahl 3,5 % (§ 11 GewStG) |
| Buchführung | Immer EÜR möglich, § 141 AO gilt nicht | Bilanz ab 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Gewinn |
| Kammer | Berufsständische Kammer, nur bei verkammerten Berufen | IHK oder HWK, Pflichtmitgliedschaft |
| Umsatzsteuer | Ist-Versteuerung auf Antrag, ohne Umsatzgrenze (§ 20 UStG) | Ist-Versteuerung nur bis 800.000 € Vorjahresumsatz |
Freiberuflich ist, wer einen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufe ausübt, also Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Journalisten, Übersetzer und ähnliche. Entscheidend ist die Tätigkeit, nicht die Berufsbezeichnung auf deiner Website. Du meldest dich nur beim Finanzamt an und zahlst keine Gewerbesteuer.
Gewerblich ist jede selbständige Tätigkeit, die nicht unter § 18 EStG fällt: Handel, Handwerk, Produktion, Vermittlung und die meisten Online-Geschäftsmodelle. Du meldest ein Gewerbe an, wirst Pflichtmitglied bei IHK oder HWK und zahlst ab 24.500 € Gewerbeertrag Gewerbesteuer.
Die Einordnung hängt an deiner Tätigkeit, nicht an deinem Wunsch: entweder § 18 EStG oder § 15 EStG. Als Freiberufler bedeutet das keine Gewerbesteuer, keine Gewerbeanmeldung und dauerhaft die EÜR. Als Gewerbetreibender bedeutet es mehr Formalitäten, aber bis rund 400 % Hebesatz gleicht die Anrechnung nach § 35 EStG die Gewerbesteuer fast vollständig aus. Teuer wird es nur bei gemischter Tätigkeit. Prüfe deshalb zuerst deine Umsatzanteile, dann deine Struktur, und lass die Einordnung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung sauber begründen.
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