Für Gründer und Selbständige, die ihren Status prüfen: Selbständig ist der Oberbegriff, Freiberufler eine Untergruppe davon. Hier siehst du, wo die Grenze verläuft und was sie bei Steuern, Kammer und Rente bedeutet.
Selbständig ist der Oberbegriff für alle, die auf eigene Rechnung und eigenes Risiko arbeiten. Das Steuerrecht teilt sie in drei Gruppen: Land- und Forstwirte (§ 13 EStG), Gewerbetreibende (§ 15 EStG) und selbständige Arbeit (§ 18 EStG). Freiberufler sind eine Untergruppe der dritten Gruppe. Jeder Freiberufler ist also selbständig, aber nur rund 40 Prozent der Selbständigen sind Freiberufler.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen Selbständigen und Freiberuflern in der Übersicht
| Merkmal | Selbständige | Freiberufler |
|---|---|---|
| Begriff | Oberbegriff für alle, die auf eigene Rechnung arbeiten | Untergruppe nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG |
| Einkunftsart | § 13, § 15 oder § 18 EStG, je nach Tätigkeit | Immer § 18 EStG |
| Anzahl in Deutschland | 3,67 Millionen (Destatis, 2025) | 1,49 Millionen (IFB, Stand 01.01.2025) |
| Gewerbesteuer | Nur bei Gewerbebetrieb nach § 15 EStG | Keine |
| IHK-Mitgliedschaft | Pflicht, sobald zur Gewerbesteuer veranlagt | Frei, außer bei Handelsregistereintrag (§ 2 IHKG) |
| Rentenversicherung | Je nach Tätigkeit pflichtig (§ 2 SGB VI) | Lehrende, Pflegende und Hebammen pflichtig, Künstler über die KSK |
Selbständig ist, wer auf eigene Rechnung und eigenes Risiko arbeitet und nicht weisungsgebunden ist. Steuerlich zerfällt die Gruppe in Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbständige Arbeit. Welche der drei Schubladen für dich gilt, entscheidet über Gewerbesteuer, Anmeldeweg und Buchführung.
Freiberufler sind die Untergruppe der selbständigen Arbeit, die § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG namentlich aufzählt, plus alle wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden und erzieherischen Tätigkeiten. Die Einordnung bringt handfeste Vorteile, hängt aber an der Tätigkeit und kann jederzeit geprüft werden.
Selbständig ist der Oberbegriff, Freiberufler die steuerlich privilegierte Untergruppe darin. Die Grenze zieht § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, und zwar über deine Tätigkeit, nicht über deinen Abschluss. Wer darunter fällt, spart Gewerbesteuer, IHK-Beitrag und Bilanzpflicht. Wer nicht darunter fällt, ist Gewerbetreibender, und das ist kein Makel, sondern ein anderer Anmeldeweg. Prüfe also zuerst, welche der drei Einkunftsarten auf dich passt, und melde die Aufnahme deiner Tätigkeit innerhalb eines Monats beim Finanzamt.
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