- Pflicht, nicht Wahl: Wer selbstständig ist, gibt eine Einkommensteuererklärung ab. Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) befreit dich nicht von der Abgabe, nur von der Steuer.
- Anlage S oder Anlage G: Freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG gehen in die Anlage S, gewerbliche nach § 15 EStG in die Anlage G. Bei gemischter Tätigkeit brauchst du beide.
- Frist 2025: ohne Beratung war der 31. Juli 2026 Schluss. Mit Steuerberatung gilt der 28. Februar 2027, und weil das ein Sonntag ist, verschiebt sich der Termin auf Montag, den 1. März 2027.
- Versäumnis kostet gerechnet, nicht geschätzt: der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer je angefangenen Monat, mindestens 25 Euro pro Monat (§ 152 Abs. 5 AO).
- Die Gewinnermittlung ist die eigentliche Arbeit: die Anlage EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG entscheidet über die Zahl, die in der Anlage S landet. Sauber gebuchte Belege sind deshalb kein Nebenschauplatz.
Dieser Artikel ist für Selbstständige, Freiberufler und Einzelunternehmer, die ihre Steuererklärung bei Selbstständigkeit zum ersten oder zum fünften Mal abgeben und wissen wollen, was wirklich Pflicht ist. Kapitalgesellschaften haben einen anderen Pflichtenkatalog, dafür gibt es eigene Seiten.
Musst du als Selbstständiger eine Steuererklärung abgeben?
Ja. Wer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus einem Gewerbebetrieb hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (§ 149 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG). Das gilt unabhängig von der Höhe des Gewinns, auch im Verlustjahr und auch dann, wenn am Ende keine Steuer fällig wird.
Der Grundfreibetrag wird hier oft missverstanden. Er liegt 2026 bei 12.348 Euro (§ 32a Abs. 1 EStG) und entscheidet darüber, ab welchem zu versteuernden Einkommen überhaupt Einkommensteuer anfällt. Über die Abgabepflicht entscheidet er nicht. Unter dem Grundfreibetrag zahlst du keine Einkommensteuer, abgeben musst du trotzdem.
Praktisch heisst das: sobald du beim Finanzamt als selbstständig erfasst bist, erwartet es jedes Jahr eine Erklärung. Ein Jahr ohne Aufträge ist kein Jahr ohne Erklärung, sondern ein Jahr mit einer Null in der Gewinnermittlung.
Welche Steuererklärungen musst du als Selbstständiger abgeben?
In der Regel zwei bis drei. Die Einkommensteuererklärung ist immer dabei. Die Umsatzsteuerjahreserklärung kommt hinzu, sobald du Umsatzsteuer ausweist. Die Gewerbesteuererklärung betrifft nur Gewerbetreibende, nicht Freiberufler. Dazu laufen während des Jahres die Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG greift, wenn dein Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Diese beiden Werte gelten seit dem 1. Januar 2025 und ersetzen die alten Grenzen von 22.000 und 50.000 Euro. Mehrere gut rankende Ratgeber nennen bis heute die alten Zahlen, prüfe das Jahr, aus dem eine Quelle stammt.
Gewerbetreibende haben beim Gewerbesteuer-Freibetrag einen Vorteil, der oft untergeht: 24.500 Euro Gewinn bleiben frei (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG), und die gezahlte Gewerbesteuer wird nach § 35 EStG mit dem Vierfachen des Steuermessbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet. Bis rund 400 Prozent Hebesatz gleicht das die Gewerbesteuer fast vollständig aus.
Welche Anlagen brauchst du für die Steuererklärung?
Der Mantelbogen ESt 1 A ist Pflicht, dazu genau eine Gewinnanlage je Einkunftsart und die Anlage EÜR für die Gewinnermittlung. Freiberufliche Tätigkeit gehört in die Anlage S, gewerbliche in die Anlage G. Wer beides macht, braucht beide Anlagen und zwei getrennte Gewinnermittlungen.
Die häufigste Fehlerquelle steckt in Zeile eins dieser Tabelle: die Einordnung selbst. Sie entscheidet über die Anlage, über die Gewerbesteuer und über die Gewerbeanmeldung. Wenn du unsicher bist, geh die Frage einmal sauber durch, wir haben den Entscheidungsweg im Detail auf der Seite zum Unterschied zwischen Freiberufler und Gewerbetreibendem aufgeschrieben.
Wer muss die Anlage S ausfüllen, und was gehört hinein?
Die Anlage S füllt jeder aus, der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG hat: Katalogberufe, wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, dazu Einnahmen als Aufsichtsrat oder Testamentsvollstrecker. Seit dem Veranlagungszeitraum 2022 gibt es sie nur noch elektronisch.
Inhaltlich besteht die Anlage S aus vier Blöcken, die du der Reihe nach abarbeiten kannst. Wichtig zu den Zeilennummern: die verschieben sich fast jedes Jahr, weil das Formular überarbeitet wird. Verlasse dich deshalb auf die Bezeichnung des Feldes, nicht auf eine Zeilennummer aus einem Ratgeber vom Vorjahr.
- Gewinn aus selbstständiger Arbeit. Hier landet genau ein Wert, nämlich das Ergebnis deiner Anlage EÜR. Die Anlage S rechnet nicht, sie übernimmt.
- Beteiligungen. Anteile an Gemeinschaftspraxen oder Sozietäten, für die eine gesonderte und einheitliche Feststellung nach §§ 179, 180 AO läuft.
- Steuerfreie Nebeneinnahmen. Der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG) und die Ehrenamtspauschale von 840 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG). Beide gelten pro Jahr und pro Person, nicht pro Auftrag.
- Aussergewöhnliche Einkünfte. Veräusserungsgewinne und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit, die nach § 34 EStG ermässigt versteuert werden.
„Der häufigste Fehler in der Anlage S ist kein Rechenfehler, sondern ein Zuordnungsfehler. Wer eine gewerbliche Nebentätigkeit in die Anlage S schreibt, weil es bequemer ist, verschiebt das Problem nur auf den Bescheid. Und wer den Übungsleiterfreibetrag zweimal ansetzt, weil er zwei Auftraggeber hatte, bekommt ihn genau einmal.“
Florian Gößmann-Schmitt, Co-Founder und Steuerberater bei b'steuern
Welche Fristen gelten für die Steuererklärung?
Ohne steuerliche Beratung war für den Veranlagungszeitraum 2025 der 31. Juli 2026 der letzte Tag (§ 149 Abs. 2 AO). Mit Steuerberatung verlängert sich die Frist auf den letzten Februartag des zweiten Folgejahres, also den 28. Februar 2027. Weil dieser Tag ein Sonntag ist, verschiebt er sich nach § 108 Abs. 3 AO auf Montag, den 1. März 2027.
Zwei Dinge dazu, die in den meisten Ratgebern fehlen. Erstens: die verlängerten Corona-Fristen sind ausgelaufen, ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten wieder die regulären Termine. Zweitens: das Finanzamt kann die Erklärung nach § 149 Abs. 4 AO vorab anfordern, dann gilt der genannte Termin und nicht die allgemeine Frist.
Wenn du gerade merkst, dass der 31. Juli durch ist: eine Beratung zu mandatieren verschiebt dich grundsätzlich in die längere Frist nach § 149 Abs. 3 AO. Ob das in deinem Fall noch trägt, hängt davon ab, ob das Finanzamt bereits eine Vorabanforderung oder eine eigene Frist gesetzt hat. Das lässt sich in einem Gespräch in wenigen Minuten klären. Die laufenden Termine des Jahres findest du im Steuerkalender, die Fristen für Kapitalgesellschaften stehen in unserer Übersicht zu den Steuerterminen und Fristen für Unternehmen.
Was passiert, wenn du die Steuererklärung nicht abgibst?
Das Finanzamt rechnet, es schätzt nicht zuerst. Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat der Verspätung, mindestens aber 25 Euro pro Monat (§ 152 Abs. 5 AO). Bleibt die Erklärung aus, folgen Zwangsgeld und am Ende eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Die Schätzung ist der teuerste Punkt, und zwar aus einem einfachen Grund: sie entbindet dich nicht von der Abgabepflicht. Du bekommst einen Bescheid auf geschätzter Basis, musst die Erklärung trotzdem nachreichen und trägst in der Zwischenzeit die Zahllast. Alarmismus ist hier unnötig, ein Blick in den Kalender reicht.
Welche Belege und Unterlagen brauchst du?
Alles, was in die Gewinnermittlung einfliesst, plus die privaten Posten des Mantelbogens. Praktisch sind das fünf Stapel: Einnahmen, Betriebsausgaben, Anlagevermögen, Umsatzsteuer und Vorsorge. Rechnungen und Belege bewahrst du zehn Jahre auf (§ 147 Abs. 3 AO), bei elektronischen Belegen einschliesslich der maschinellen Auswertbarkeit.
- Einnahmen: alle Ausgangsrechnungen des Jahres, dazu Plattformabrechnungen von Stripe, PayPal, Etsy oder Shopify. Die Bankgutschrift ist kein Beleg, sie ist der Zahlungsnachweis.
- Betriebsausgaben: Eingangsrechnungen, Bewirtungsbelege mit Anlass und Teilnehmern, Fahrtkosten, Fachliteratur, Beiträge. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto dürfen vereinfacht sein (§ 33 UStDV).
- Anlagevermögen: Rechnungen für Geräte und Software mit Kaufdatum, für die Abschreibung. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto kannst du sofort abziehen (§ 6 Abs. 2 EStG).
- Umsatzsteuer: die eingereichten Voranmeldungen und die geleisteten Zahlungen, damit die Jahreserklärung sauber abstimmt.
- Privat, für den Mantelbogen: Kranken- und Rentenversicherung, Spenden, Handwerkerleistungen, Kinderbetreuung.
Der Punkt, an dem es bei Selbstständigen am häufigsten klemmt, ist nicht die Menge, sondern die Grenze zwischen privat und betrieblich. Laptop, Auto, Handy und das Arbeitszimmer sind die vier Klassiker. Raten ist hier die teuerste Variante, weil eine falsche Zuordnung im Zweifel rückwirkend korrigiert wird.
Was kannst du als Selbstständiger absetzen?
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Das ist weiter gefasst, als die meisten annehmen, und enger, als Ratgeberlisten suggerieren. Entscheidend ist der betriebliche Anlass, nicht die Kategorie, und bei gemischter Nutzung zählt der betriebliche Anteil.
Die Gewinnermittlung selbst läuft für fast alle Selbstständigen über die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Freiberufler dürfen sie dauerhaft nutzen, unabhängig von Umsatz und Gewinn, weil die Buchführungspflicht des § 141 AO nur gewerbliche Unternehmer trifft. Gewerbetreibende müssen ab 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn bilanzieren, und zwar erst ab dem Jahr nach der Mitteilung des Finanzamts. Wie sich beide Verfahren unterscheiden, steht im Vergleich von EÜR und Bilanzierung.
Selbst machen oder abgeben?
Selbst machen ist erlaubt und bei einem schlanken Jahr ohne Sonderthemen realistisch. Sobald Umsatzsteuer, Anlagevermögen, gemischte Tätigkeit oder Auslandskunden dazukommen, kippt die Rechnung, weil die Zeit und das Fehlerrisiko schneller steigen als die Gebühr. Ein Festpreis macht diese Rechnung wenigstens planbar.
Bei b'steuern liegt der Einstieg für Einzelunternehmer, also Freiberufler, Gewerbe und Kleinunternehmer, im Paket Selbststarter bei ab 159 Euro im Monat, inklusive Buchhaltung, EÜR und Einkommensteuererklärung. Festpreis statt Stundenzettel, kein DATEV-Zwang, wir arbeiten in deinen Tools. Wir haben 4,8 Sterne auf Google. Was der Markt sonst verlangt, steht in unserer Aufstellung dazu, was ein Steuerberater kostet, und die Entscheidungsregel für beides findest du unter Buchhaltung selber machen oder Steuerberater.
Fazit: was du jetzt konkret tun kannst
Die Frage am Anfang war, was bei der Steuererklärung bei Selbstständigkeit wirklich Pflicht ist. Die Antwort ist kurz: eine Einkommensteuererklärung mit Mantelbogen, genau einer Gewinnanlage je Einkunftsart, der Anlage EÜR und, falls du Umsatzsteuer ausweist, der Umsatzsteuerjahreserklärung. Alles andere hängt an einer einzigen Vorfrage, nämlich ob deine Tätigkeit unter § 18 oder unter § 15 EStG fällt.
- Kläre die Einordnung. Freiberuflich oder gewerblich entscheidet über Anlage S oder Anlage G.
- Sortiere die fünf Belegstapel oben, bevor du das Formular öffnest.
- Schliesse die Gewinnermittlung ab. Erst dann hat die Anlage S eine Zahl.
- Prüfe deine Frist im Kalender, und prüfe, ob eine Vorabanforderung vorliegt.
- Wenn ein Punkt offen bleibt: hol dir die Antwort, bevor der Bescheid sie für dich gibt.
Unklar, welche Anlage bei dir dazugehört oder wie du eine offene Erklärung nachholst? Buch dir ein kostenloses Erstgespräch. Wir sagen dir, was ansteht, bevor du fragen musst. Mehr dazu, wie wir mit Selbstständigen arbeiten, findest du auf unserer Seite für Steuerberatung für Selbstständige.



